SATZUNG

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.1 Der Verein trägt den Namen KULT e.V. 

1.2 Sitz des Vereins ist Magdeburg.

1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Grundsätze des Vereins

2.1 Der Verein soll durch die Vorbereitung und Realisierung von Kulturveranstaltungen(Theateraufführungen, Konzerte, Lesungen, Ausstellungen und Foren) unter der Wortmarke „Kammerspiele Magdeburg“

-  das kulturelle Leben in der Landeshauptstadt Magdeburg durch künstlerisch und kulturell hochwertige Angebote bereichern,

-  kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung wecken und entwickeln,

- zur Verbesserung des Images der Landeshauptstadt nach innen und außen beitragen,

-  das Interesse der Bürgerinnen und Bürger an Kultur und kulturpolitischen Fragestellungen befördern.

2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmen bilden künstlerisch Tätige, die für den Verein als Darsteller, Sänger, Regisseur, Autor, Komponist, Bühnen- und Kostümbildner o. ä. tätig sind. Diesen Vereinsmitgliedern wird ein vertraglich zu verein-barendes Honorar bzw. eine Gage bzw. eine Aufwandsentschädigung gezahlt.

2.4 Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 2.5 Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder-Versammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

3.2 Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeträge und jeweils am 1. Januar im Voraus fällig. Über die Höhe und mögliche Ermäßigungen von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

3.3 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

3.4 Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Austritt oder Tod.

3.5 Wenn ein Mitglied in grober Weise den Zwecken des Vereins im Sinne des §2 der Satzung zuwider handelt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Für den Beschluss müssen zwei Drittel der anwesenden Mitglieder stimmen. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.

 

§ 4 Organe des Vereins

4.1Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

4.2 Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte. Der Vorstand kann zu seiner Entlastung einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bestellen, der/die ihm gegenüber verantwortlich ist. Über die Vergütung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin entscheidet der Vorstand.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

5.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der          Tagesordnung an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine E-Mail-Adresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse erfolgen, wenn es gegenüber dem Verein nicht schriftlich etwas anderes bestimmt.  

5.2 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.

5.3 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a)  die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

b)  die Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichts des Vorstandes sowie des Berichts der Kassenprüfer und des Revisors,

c) die Entlastung des Vorstandes,

d) die Beschlussfassung über Ausschlüsse,

e) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

5.5 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

5.6 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit derselben Frist wie eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 10% der Mitglieder es verlangen; im Übrigen gilt § 5.1 entsprechend.

5.7 Die Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Über die Mitglieder-Versammlung ist von dem Schriftführer/der Schriftführerin ein Protokoll zu erstellen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

 

§ 6 Vorstand

6.1 Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus 3 bis 7 Personen und wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden/die Vorsitzende, den Schriftführer/die Schriftführerin, den Kassierer/die Kassiererin und die Beisitzer/die  Beisitzerinnen.

6.2 Den Vorstand bilden im Sinne des § 26 BGB zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

6.3 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

6.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.

6.5 Der Vorstand ist ferner zuständig für:

- den jährlichen Rechenschaftsbericht

- die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung

- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung und

- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Auflösung

7.1 Die Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln aller zur Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins.

7.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen dem „Magdeburger Förderkreis krebskranker Kinder e.V.“ zu übereignen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 8 Mittel

8.1 Die Mittel des Vereins werden durch Zuwendungen der Mitglieder sowie von aktiver Seite aufgebracht. Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel obliegt ausschließlich dem Vorstand.

8.2 Zuwachs und Verwendung werden von einem vom Vorstand benannten Mitglied (Revisor) kontrolliert, der den Vorstand regelmäßig über die Finanzbewegungen informiert

 

Magdeburg im Januar 2003

 

Neufassung am 24. Juni 2013